Arten von Unternehmenserklärungen und Steuerkategorien: Alles, was Sie jetzt wissen sollten

PV-Anlage, Photovoltaik

Muss ich mich beim Industrie- und Handelsministerium anmelden?

Ob Sie als Eigentümer einer PV-Anlage eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt abgeben müssen, hängt davon ab, ob die Anlage in Ihrem Privatbesitz oder im Besitz eines Unternehmens ist und ob die Leistung der Anlage 5 kWp übersteigt.

Private PV-Anlagen

Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als privat, wenn sie auf einem privaten Gebäude installiert ist. Der Betrieb von privaten PV-Anlagen wird im deutschen Steuerrecht besonders behandelt: Das Steuerrecht legt eine Obergrenze von 5 kWp Ausgangsleistung fest. Beträgt die Leistung der PV-Anlage weniger als 5 kWp, wird sie nicht als gewerblich behandelt, was bedeutet, dass der Eigentümer der Anlage keine gewerbliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben muss. Übersteigt die Leistung der PV-Anlage 5 kWp und wird der erzeugte Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz verwendet, gilt sie als gewerblich und die Stromerzeugung ist dann steuerlich relevant und eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich.

Gewerbliche PV-Anlagen

Sobald die Anlage auf dem Dach eines gewerblichen Gebäudes installiert ist, beispielsweise bei einem Bürogebäude, einem Geschäftshause, einer Lagerhalle oder ähnlichem, handelt es sich unabhängig von der Leistung der PV-Anlage um eine gewerbliche PV-Anlage und muss bei den Gewerbe- und Finanzämtern angemeldet werden.

Erklärung des Eigentümers einer PV-Anlage als Gewerbetreibender: Vor- und Nachteile der verschiedenen Arten von angemeldeten Unternehmen

Wenn die PV-Anlage eine Leistung von mehr als 5 kWp hat, muss sie als Gewerbe angemeldet werden. Die Wahl der Gewerbeform kann dem Eigentümer der PV-Anlage freigestellt werden. Folgende Unternehmensformen können gewählt werden:

  • Einzelunternehmen
  • Personenhandelsgesellschaft
  • Kapitalgesellschaft

Die vom Anlagenbesitzer gewählte Unternehmensform wirkt sich direkt auf die steuerliche Behandlung aus.

Anmeldung als Einzelunternehmen

Die Anmeldung einer PV-Anlage als Einzelunternehmen ist der einfachste und kostengünstigste Weg. In diesem Fall liegen die Eigentums- und Entscheidungsrechte beim Eigentümer der Anlage. Eine Gewinnausschüttung wie bei den einzelnen Gesellschaftsformen wie OHG oder KG ist nicht erforderlich. Bei der Gründung eines selbständigen Unternehmens gibt es keine Mindestanforderungen an das Stammkapital. Jahresabschlüsse sind nur erforderlich, wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten werden. Die Gewerbesteuerbefreiung gilt auch für Selbstständige.

Nachteilig ist aber die Haftungsbeschränkung: PV-Anlagen, die als Einzelunternehmer betrieben werden, werden nicht als Betriebsvermögen, sondern als Privatvermögen behandelt und sind im Konkursfall nicht durch die beschränkte Haftung des Unternehmens geschützt.

Als Personenhandelsgesellschaft

PV-Anlagen können auch als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) betrieben werden. Diese Form gilt, wenn die PV-Anlage im Besitz mehrerer Personen ist. Der Gewerbesteuerfreibetrag gilt auch für Einzelpersonengesellschaften. Wie ein Einzelunternehmer ist auch eine Einzelvertragsgesellschaft kostengünstig einzutragen und es ist kein Mindestkapital erforderlich. Im Vergleich zu einem Einzelunternehmen entstehen jedoch zusätzliche Kosten, da mehrere Personen zusammenarbeiten und die Haftung und das Vermögen der Gesellschafter in einer Anwaltskanzlei notariell beglaubigt werden müssen, wobei entsprechend Notargebühren anfallen werden.

Als Kapitalgesellschaft

Entscheidet sich der Eigentümer einer PV-Anlage für die Gründung einer Kleinstunternehmergesellschaft (UG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so haftet die Gesellschaft im Falle einer Insolvenz nur mit dem Gesellschaftsvermögen und das persönliche Vermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfordert jedoch einen größeren finanziellen und zeitlichen Aufwand als die beiden anderen Optionen. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 € erforderlich. Möchte man die Gesellschaft dem Betrieb einer Photovoltaikanlage widmen, ist außerdem eine doppelte Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichts erforderlich, was zusätzliche Kosten von mehreren hundert Euro pro Jahr für Kassierer und Steuerberater verursacht.

Hinzu kommt, dass die Gewerbesteuerbefreiung für Kapitalgesellschaften nicht gilt. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuer ab dem ersten Euro der Einnahmen aus dem Verkauf von Stromsubventionen zu zahlen ist. Als Besitzer einer kleinen Haushalts-PV-Anlage kommt diese Form der Registrierung daher in der Regel nicht in Frage.

Welche Steuern fallen für PV-Anlagenbesitzer an?

Als Betreiber einer PV-Anlage müssen Sie drei unterschiedliche Steuerkonzepte kennen:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
Einkommensteuer

In der Regel meldet sich der Eigentümer einer PV-Anlage als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft an und betreibt somit ein Kleingewerbe. In einer Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte erklärt und als Betriebseinnahmen versteuert werden. Das heißt, dass eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden muss, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.

In der Einnahmen- und Ausgabenübersicht müssen die durch die PV-Anlage erzielten Einnahmen und die für den Betrieb der PV-Anlage anfallenden Ausgaben aufgeführt werden.

Betriebseinnahmen: Dies sind die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz.

Die Betriebskosten werden in die folgenden zwei Hauptkomponenten unterteilt:

  1. Jährliche Abschreibung der Kosten der PV-Anlage: Die PV-Anlage wird über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben, d.h. 5% des Preises der investierten PV-Anlage werden als jährliche Abschreibungskosten angesetzt.
  2. jährliche Reparatur- und Wartungskosten für die PV-Anlage.

Der Nettogewinn nach Abzug der Einnahmen und Ausgaben ist der steuerpflichtige Anteil, der dann mit dem Steuersatz des einzelnen Eigentümers oder Gesellschafters besteuert wird.

Gewerbesteuer

Wird der Betrieb eines PV-Kraftwerks als Gewerbe angemeldet, muss eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Ob Gewerbesteuer zu zahlen ist, hängt vom steuerpflichtigen Gewinn ab. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben Anspruch auf einen Gewerbesteuerfreibetrag, der derzeit 24.500 Euro beträgt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nur dann zu zahlen ist, wenn der jährliche Nettogewinn aus netzgebundenen Einspeisevergütungen 24.500 Euro übersteigt. Für gewöhnliche PV-Anlagen eines Haushalts fällt daher keine Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuer

Nach der Installation einer netzgekoppelten Solarstromanlage sind Sie verpflichtet, Ihren Geschäftsbetrieb beim Finanzamt anzumelden. Das bedeutet auch, dass Sie als Unternehmer die beim Kauf einer PV-Anlage gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen können.

Keine Einkommenssteuer und keine Mehrwertsteuer: Starke Vergünstigungen für Investitionen in Solaranlagen auf Dächern in Deutschland ab 2023!

Um erneuerbare Energien zu fördern und Investitionen in Photovoltaik für Privatanwender und Unternehmen wertvoller und attraktiver zu machen, hat der Deutsche Bundestag am 7. Juli 2022 ein Gesetzespaket zur Förderung und Beschleunigung der Energiewende auf den Weg gebracht, das unter anderem eine Steuererleichterung für PV-Anlagen und Energiespeichersysteme im Jahressteuergesetz 2022 vorsieht.

Ab dem 1. Januar 2023 werden PV-Dachanlagen in Deutschland von der Einkommenssteuer und der entsprechenden Mehrwertsteuer befreit, falls sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen können:

  1. PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden bis 30 kW sowie PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und verschieden genutzte Immobilien bis 15 kW unterliegen nicht mehr der Einkommenssteuer auf die Erträge aus der Netzeinspeisung.
  2. der Mehrwertsteuersatz von 19 % wird auf 0 % für den Erwerb von kompletten PV-Anlagen und Energiespeichersystemen (einschließlich der Installationskosten) gesenkt.

Durch diese Steuerbefreiung entfällt auch die Notwendigkeit, eine komplizierte Steuererklärung abzugeben. Mit der neuen Steuerbefreiung in Deutschland wird es im Jahr 2023 zu einer Welle von Installationen von PV-Anlagen kommen.

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