JStG 2023: Befreiung von der Einkommens- und Umsatzsteuer auf die Photovoltaik?

Photovoltaik, Photovoltaik Förderung

Ab 2023 werden größeren PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sowohl von der Einkommenssteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für PV-Anlagen bis 10 kWp. Das bedeutet, dass die Einkommens- und Umsatzsteuer für nahezu alle Solaranlagen auf den Dächern von Privathäusern entfällt.

Für den Nullsteuersatz für Photovoltaik gibt es mehr offene Fragen als Antworten.

Dies sind zwar gute Neuigkeiten für Händler und Kunden, aber es gibt bis zur Umsetzung weiterhin offene Fragen, die noch nicht beantwortet sind.

Der neue § 12, Absatz 3 besagt, dass der Nullsteuersatz für ,,[…] Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern […]“ gelte. Diese Formulierung wirft einige Fragen auf, was sind beispielsweise wesentliche Komponenten“? Dazu gehören ohne Frage Module und Wechselrichter, aber gehören beispielsweise Dachhaken und Schrauben auch dazu?

Ein Sprecher des BMF erläuterte: Erläuterungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 12 Absatz 3 UStG werden Gegenstand eines BMF-Schreibens sein, welches derzeit vorbereitet und zu Beginn des nächsten Jahres mit den Ländern abgestimmt wird. Eine Sache steht aber fest: wer die Anschaffung einer PV-Anlage plant, sollte sich die Ware dafür nicht mehr im Jahr 2022 liefern lassen.

Unterschiedliche Interpretationen von Händlern, die PV-Anlagen anbieten, sind durch die Unklarheiten entstanden, die die Auskunft des Bundesfinanzministeriums auch nicht mehr im Jahr 2022 klären konnte. Einige Onlinehändlern geben beispielsweise gar keine Auskunft zum Nullsteuersatz. Einige Händlern beispielsweise hat ein Formular entworfen, bei dem der Kunde versichern muss, dass dieser die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dem Kunden wird dann nach der Prüfung der Angaben die Mehrwertsteuer zurückerstattet. Einige Anbietern hat sich dafür entschieden, die Umsatzsteuer in seinem Online-Shop direkt auf null Prozent zu senken. Beide Vorgehensweisen wurden exemplarisch in die Presseanfrage an das BMF aufgenommen. In welchem Sinne das Gesetzt ist, wurde in der Antwort aber nicht klargestellt.

Pax SolarDie Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind jedoch nicht die einzige Reform, die zum Thema Photovoltaik beschlossen wurde.

Das Einkommensteuergesetz wurde ebenfalls verändert und angepasst.

Nicht mehr einkommensteuerpflichtig (auch schon für das Jahr 2022) sind Einnahmen aus Anlagen auf Wohngebäuden mit bis zu 30 kWp und auf sonstigen Gebäuden bis 15 kWp. Eine Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen gilt für diejenigen, die mehrere Gebäude mit PV-Anlagen besitzen.

Auch neu ist: Die Lohnsteuerhilfevereine sind bei PV-Anlagen jetzt ebenfalls beratungsberechtigt.

Ein Steuerberater muss nicht mehr vom Betreiber zur Beratung konsultiert werden, falls der Betreiber die Steuererklärung nicht selbständig anfertigen möchte.

Die neuen EEG-Reglungen werden auch zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Neufassung des EEG 2023 enthält einige Vereinfachungen für Betreiber:innen, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen. Für die Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 22. Juli 2022 in Betrieb genommen werden, kann die neuen Vergütungssätze der Einspeisung auch gelten. Die Betreiber:innen können die Solarmodule nicht nur auf dem Hausdach installieren, sondern auch ersatzweise im Garten oder Garage aufgestellt werden. Dort werden sie ebenfalls gefördert. Was jedoch nicht sicher ist, ob es eine Befreiung von der Einkommens- und Umsatzsteuer auch für sie gibt. Denn im Gesetzestext heißt es, der Nullsteuersatz gelte nur „wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“. Der Begriff „Nähe“ muss hier weiter erklärt werden. Was ist „Nähe“ genau und wie weit entfernt dürfen zum Beispiel eine Garage oder Carport stehen?

Nur bis 30 kWp gilt die Nullsteuer

Die Frage eines Händlers kam auf, ob beim Kauf einer PV-Anlage oder Komponenten immer eine Marktstammdatenregisterauszug vom Kunden mitgebracht werden müsse. Der Gesetzestext liefert nämlich keine Antworten für  Inselanlagen, die nicht mit dem öffentlichen Netz verbunden sind und auch nicht im Marktstammdatenregister eingetragen worden sind. Der Sprecher des BMF antwortete darauf: „Sofern dem Verkäufer keine Informationen darüber vorliegen, ob die gelieferten Solarmodule die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllen, wird er die entsprechende Informationen beim Käufer der Photovoltaikanlage erbitten und dokumentieren müssen.“ Dies könnte also bedeuten, dass die Händler beim Kauf eines Kundens von Modulen und Wechselrichtern mit weniger als 30 kWp annehmen können, dass die notwendigen gesetzlichen Bedingungen vorliegen. Nach einem Nachweis muss der Händler dann fragen, wenn eine Bestellung von 50 kWp an eine Adresse im Industriegebiet vorliegt.

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